VETO - Europas Stimme fuer Tierschutz

Wir über uns ...

Der Förderverein „Podencorosa“ e.V. wurde 2008 von Dirk Vinkemöller und Marc Huhnen gegründet, zunächst um die Not der spanischen Podencos (windhundähnliche Jagdhunde) zu lindern.

 

Seit 2011 ist der Verein in Tecklenburg tätig und hat ca. 100 Mitglieder. Viele Menschen aus der Region tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die große Verantwortung für die Tierschutzhunde auf vielfältige Weise mit, ohne dem Verein als zahlendes Mitglied anzugehören.

 

 

Wir verstehen uns nicht als Tierschutzverein im herkömmlichen Sinn, sondern als Tierschutzgemeinschaft, in der Menschen unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Glauben, Sexualität, Alter, Bildung, gesellschaftlicher Position oder auch Behinderung mit viel Liebe und gezielter Förderung solidarisch im Team den Tierschutzhunden eine Chance auf eine bessere Zukunft ermöglichen.

 

Aktuell hilft der Hundeschutzhof „Podencorosa e.V." Hunden unabhängig von ihrer Rasse und Herkunft.

 

Der Tierschutz in der Region Münsterland, Tecklenburger Land und Osnabrücker Land ist uns ein besonderes Anliegen. Oftmals werden Hunde sogar direkt am Tor abgegeben, die selbstverständlich von uns versorgt werden.

 

Wir übernehmen Notfälle und Abgabehunde von Tierschutzorganisationen aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

 

Hunden aus Tötungsstationen in Spanien, Ungarn und den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, sowie griechischen Straßenhunden wird ebenfalls Schutz gewährt.

 

Für besonders alte und kranke Tiere bietet der Schutzhof ein dauerhaftes Zuhause.

 

Durchschnittlich müssen im Schutzhof täglich ca. 35 Hunde versorgt werden. Für jeden erwachsenen Hund fallen Behandlungs-, Kastrations-, Labor- und Impfkosten, sowie eventuell Transportkosten an. Den größten Posten stellen jedoch die Futter- und Betriebskosten dar.

 

Die Kosten für eine unvorhergesehene, aber notwendige Operation, oder schwere Erkrankungen, die den Einsatz teurer Medikamente erforderlich machen, belasten die Vereinskasse extrem und treffen damit das schwächste Glied der Kette  – den Tierschutzhund.

 

Wird ein Hund vermittelt, erhebt der Verein eine Schutzgebühr von 380,00 €, die die entstandenen Kosten für Transponder, EU-Pass, Impfschutz, etc. in den meisten Fällen nicht deckt.

 

Die Freude, dass sich diese Tierschutzhunde trotz ihrer leidvollen Erfahrungen mit Menschen wieder vertrauensvoll in deren Hände begeben und dort als Familien-, Rettungs- oder Therapiehunde leben und geliebt werden, lässt uns den finanziellen Aspekt für einen Moment lang vergessen.

 

Wir werden angesichts der vielen Widrigkeiten nicht müde für unsere Schützlinge den Weg in eine bessere Zukunft zu ebnen und hoffen, dass Sie unsere Arbeit unterstützen.

 

Es gibt viele Möglichkeiten zu helfen. Wir freuen uns über Sach-, Futter- und Geldspenden, die Übernahme einer Tierpatenschaft, persönliches Engagement vor Ort und über jedes neue Mitglied im Förderverein „Podencorosa“ e.V..

Der Förderverein Podencorosa e. V. ist im Vereinsregister Steinfurt unter der 10808 zu finden.

Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung für den Förderverein                                       Juli 2014
Podencorosa (e.V.)
 
 
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Podencorosa e.V.

    Im folgenden "Verein" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 49545 Tecklenburg, Leedener Straße 25.

    Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ibbenbüren eingetragen werden und erhält dann den Zusatz e.V. .
  3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweckbestimmung
 
  1. Zweck des Vereins ist generell die ideelle und finanzielle Förderung schutzbedürftiger Tiere, insbesondere südeuropäischer Hunde und dessen Betreuungssicherstellung vor Ort und in Deutschland. Weiterhin sollen Mitglieder, Hundehalter und Interessierte über Haltung und Pflege der Tierschutzhunde, insbesondere Windhunde, wie z.B. Podencos und Tiere mit nicht unerheblichen Vorerlebnissen aufgeklärt und dabei betreut werden.

    Die Unterstützung südeuropäischer Tierschutzorganisationen oder privater Tierschutzinitiativen und die Hilfe bei notwendiger Überführung und Unterbringung einzelner Tiere in kompetente Pflegestellen, gehören zum Vereinskonzept.

    Die Pflegestellen sollen ebenso während der Aufnahme eines Tierschutzhundes durch den Verein Betreuung und ideelle Unterstützung erfahren, so dass ein in Not geratener, herrenloser Hund eine gute Chance auf eine geeignete Endfamilie bekommt.

    Individuelle Nachbetreuungsmaßnahmen, nach erfolgreicher Vermittlung, erhalten Priorität.
  2. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet des Tierschutzes.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zweck" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

    Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
 
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, z.B. Pflegestellen für die Tiere. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
 
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
 
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck- auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitglied) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
 
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
 
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
 
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
 

§ 7 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
 

§ 8 Mitgliederversammlung
 
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    - Die Jahresberichte entgegenzunehmen und  zu beraten.
    - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    - Entlastung des Vorstands
    - (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    - über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
    - die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
      und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einberufen.

    Die Einladung erfolgt  vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

    - Bericht des Vorstands,
    - Bericht des Kassenprüfers,
    - Entlastung des Vorstands,
    - Wahl des Vorstands  (im Wahljahr)
    - Wahl von zwei Kassenprüfern,
    - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
      Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von
      Beitragsordnungen, Beschlussfassung
    - über vorliegende Anträge.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge)
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  8. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
 
  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18.Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
 
 
§ 10 Vorstand
 
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    - ein Vorsitzender
    - ein stellvertretender Vorsitzender
    - ein Schatzmeister (Kassenwart)

    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
 
 
§ 11 Kassenprüfer
 
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für das jeweils laufende Geschäftsjahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die  Zweckmäßigkeit der vom  Vorstand getätigten  Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
 
 
§ 12 Auflösung des Vereins
 
  1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 03.02.2008 beschlossen.

 

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
 
  1. Dirk Vinkemöller
  2. Marc Huhnen
  3. Melanie Hoge
  4. Markus Kerl
  5. Meik Vinkemöller
  6. Kathrin Bruns
  7. Diana Hoge
  8. Nina Wisniewski